"Wir kommen als Fremde und gehen als Freunde".

Ausverkauf

Auch beim Ausverkauf einen kühlen Kopf bewahren

Wenn Gewerbetreibende, Unternehmer oder Einzelhändler in Schieflage geraten, bleibt häufig nur die Schließung. Dann ist schnell kompetenter Rat gefragt, um alles möglichst professionell und sicher abzuwickeln. Wenn es also um die Verwertung eines Unternehmens oder von Restbeständen geht, sollte dies nie im Alleingang, sondern stets mit einem kompetenten Partner an der Seite geschehen. Durch einen genauen Ablaufplan sind Unternehmen auch im Falle eines Ausverkaufs rechtlich immer auf der sicheren Seite, denn es wird gemeinsam ein Ziel festgelegt, wozu auch beispielsweise betriebswirtschaftliche Auswertungen gehören, welche gerade auch im Falle einer Geschäftsaufgabe von entscheidender Bedeutung sind. Es ist für Unternehmer, welche ihr Geschäft aufgeben müssen, wichtig, keine Fehler zu machen und nichts dem Zufall zu überlassen.

Eine gute Vorbereitung ist das A und O

Mit einem kompetenten, erfahrenen Partner an der Seite können Ausverkäufe rechtssicher, kundenorientiert, zielstrebig und mit viel Erfahrung bestmöglich durchgeführt werden. Auf diese Expertise sollten Unternehmer und Gewerbetreibende im Ernstfall also keinesfalls verzichten. Natürlich ist der Ausverkauf eines Unternehmens kein Spaziergang, deshalb sind viele Vorbereitungen zu treffen und auch die Durchführung bedarf ganz spezieller Regularien. Die Begriffe Ausverkauf und Abverkauf werden oft synonym verwendet und meinen im Prinzip dasselbe. Falls ein Gewerbebetrieb, aus welchen Gründen auch immer aufgegeben werden muss und nicht weitergeführt werden kann, kommt es in den meisten Fällen zum Ausverkauf. Kennzeichen eines solchen Ausverkaufs ist dann der Abverkauf aller noch verfügbaren Waren und zwar meist zur Freude von Kunden durch erhebliche Preisnachlässe.

Rechtliche Punkte beachten – ganz wichtig

Rechtlich gesehen handelt es sich beim Abverkauf um einen sogenannten Sonderverkauf, ganz ähnlich wie beispielsweise beim Saison Schlussverkauf oder Räumungsverkauf. Der Abverkauf wird im Falle einer notwendigen Geschäftsaufgabe durch Preisnachlässe erheblich beschleunigt, in den meisten Fällen mit dem Ziel, die Lager so gut es geht zu leeren. Um diese Vorgänge bestmöglich umzusetzen, sollten Unternehmen während eines Ausverkaufs immer einen kompetenten Partner an der Seite haben, welcher mit diesen komplexen Vorgängen auch vertraut ist. Denn eine bestmögliche, strategische Umsetzung innerhalb kürzester Zeit kann nur garantiert werden, wenn das entsprechende Fachwissen sowie auch die Erfahrung in diesem Bereich vorhanden sind. Da Unternehmen nicht oft in die Lage kommen, einen Ausverkauf organisieren zu müssen, sollte dies also niemals im Alleingang gemacht werden, sondern stets mit einem darauf spezialisierten, kompetenten Partner an der Seite, so lassen sich die häufigsten Fehler von Anfang an gut vermeiden.
Denn viele Unternehmer bedenken nicht, dass auch eine ganze Reihe von rechtlichen Dingen zu beachten sind, damit ein Ausverkauf reibungslos vonstatten geht und am Ende keine Fragen mehr offen bleiben. Grundlage im deutschen Recht ist das sogenannte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG. Darin ist beispielsweise genau festgelegt, dass beispielsweise ein Ausverkauf öffentlich nur dann angekündigt werden darf, wenn dazu tatsächlich auch ein Anlass gegeben ist.

Satte Rabatte und Preisnachlässe

Insbesondere für Schnäppchenjäger sind Ausverkäufe verlockend, denn es winken in der Regel satte Rabatte und Preisnachlässe. Die Begrifflichkeit dient also der Verkaufsförderung und fordert Kunden dazu auf, ein Geschäft aufzusuchen. Beachtet werden müssen in diesem Zusammenhang auch das sogenannte Wettbewerbsrecht sowie Mindestangaben bei Werbemaßnahmen in der Öffentlichkeit. Im Wettbewerbs- und Gewerberecht ist beispielsweise auch geregelt, wie lange typischerweise die Dauer eines Abverkaufs ist und welche Waren zu welchen Preisnachlässen verkauft werden dürfen. Wird bei der örtlichen Behörde eine Genehmigung für einen Abverkauf gestellt, so dürfen beispielsweise nur diejenigen Waren verkauft werden, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder noch vorhanden oder zumindest verbindlich bestellt waren. Unternehmer, welche sich dazu veranlasst sehen, einen Abverkauf wegen Geschäftsaufgabe in die Wege zu leiten, müssen diese und andere gesetzliche Vorgaben und Regelungen unbedingt beachten. Außerdem ist darüber hinaus noch zu beachten, dass sich die einzelnen Regelungen auch regional oder von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können, wenn auch in den meisten Fällen nur geringfügig. Hier kommt es seitens der Unternehmer in der Endphase eines Geschäftsbetriebes oft zu Fehleinschätzungen oder Unstimmigkeiten.

Auf Expertenteam vertrauen

Klarheit, Verlässlichkeit und eine reibungslose Abwicklung sollten stets mit einem erfahrenen und kompetenten Partner an der Seite erfolgen und niemals im Alleingang. So lassen sich die allermeisten Probleme von vornherein vermeiden und der Abverkauf wird zügig und problemlos bewerkstelligt. Auch bei Verwertungen, sogenannten freihändigen Verkäufen, Komplettverkäufen, Versteigerungen oder Insolvenzverkäufen gelten jeweils die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen, welche auch bei der Abwicklung eines Geschäftes unbedingt beachtet werden müssen, um Komplikationen mit den zuständigen Behörden zu vermeiden. Ausverkäufe sind also nie ganz einfach, doch mit dem richtigen und kompetenten Partner an der Seite, sind die Unternehmer bestens gerüstet und haben auch in der Endphase ihres Unternehmens alles unter Kontrolle für einen reibungslosen Ablauf. Wenn es also um das Thema Ausverkauf oder Abverkauf geht, sollten Unternehmer auf ein Expertenteam vertrauen, damit es nicht zu unvorhergesehenen Problemen kommt und der gesamte Prozess reibungslos und zur vollsten Zufriedenheit verläuft.
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