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Räumungsverkauf

So planen Sie einen Räumungsverkauf

Wegen Geschäftsaufgabe, Insolvenz oder auch aus vielfältigen anderen Gründen kann ein Räumungsverkauf erforderlich werden. Wer sein Geschäft erfolgreich abwickeln möchte, benötigt für diesen Zweck einen seriösen und kompetenten Partner. Im lokalen Handel sind Räumungsverkäufe längst nichts Ungewöhnliches mehr, sondern finden täglich statt. Es ist jedoch bei diesem Unterfangen wichtig, dass alles geplant und durchorganisiert abläuft und nichts dem Zufall überlassen bleibt. Dies gilt auch bei einem sogenannten Komplettverkauf, Insolvenzverkauf oder Versteigerungen von Firmengütern, wenn beispielsweise ein Einzelhändler sein Geschäft nicht länger halten kann.

 

Räumungsverkauf erfolgreich vorbereiten

Um einen Räumungsverkauf erfolgreich vorzubereiten und durchzuführen, sind einige wichtige Dinge zu beachten. Es ist beispielsweise gesetzlich geregelt, dass diese Begrifflichkeit auch nur unter gewissen Voraussetzungen überhaupt verwendet werden darf. Zunächst muss amtlich festgestellt werden, dass ein geschäftlicher Betrieb aufhört zu existieren, also nicht mehr weiterhin selbstständig im Handel oder in der Wirtschaft existiert. In Anlehnung an die Vorgaben des Gesetzgebers darf ein Unternehmen beispielsweise nicht nach und nach, sondern nur komplett aufgegeben werden. Oft stehen Unternehmer von jetzt auf gleich vor einer Geschäftsaufgabe, sind also völlig unvorbereitet, beispielsweise wegen eines Todesfalls oder wenn ein Unternehmen aufgegeben wird im Rahmen einer Erbschaft. Kommt es dann zu einem notwendigen Räumungsverkauf, sind viele Unternehmer damit überfordert.

Auch wenn es um Verwertungen der Firmenmasse geht, benötigen die ehemaligen Unternehmer einen verlässlichen Partner an der Seite, um das ganze Vorhaben korrekt, seriös, schnell und gesetzeskonform abzuwickeln. Es ist nicht mehr erforderlich, einen Räumungsverkauf der örtlichen Industrie- und Handelskammer anzuzeigen. Auch wenn beispielsweise eine Filiale geschlossen wird oder ein Umzug in andere Geschäftsräume vonnöten ist, darf die Bezeichnung „Räumungsverkauf“ verwendet werden. Wer jedoch als Unternehmer beispielsweise nur ein paar Deko Artikel von Standort A nach Standort B verlagert, darf die Bezeichnung Räumungsverkauf zu Werbezwecken nicht verwenden. Wer also als Unternehmer in der Endphase einer Firma alles erfolgreich abwickeln möchte, sollte sich mit dem Verlauf unbedingt vorab vertraut machen und einen kompetenten Partner damit beauftragen. Denn so wird nichts übersehen und alle gesetzlichen Regelungen werden mit einbezogen.

Es gibt übrigens auch keine klare gesetzliche Vorgabe darüber, wie lange ein solcher Räumungsverkauf eigentlich andauern darf. Die zeitliche Dauer ist eine gesetzliche Grauzone, es ist jedoch darauf zu achten, dass Räumungsverkäufe nicht über Monate andauern, denn sonst ist damit zu rechnen, dass die örtlichen Behörden auf jeden Fall einschreiten. Doch so weit muss es natürlich dank der Unterstützung eines kompetenten Partners beim Räumungsverkauf gar nicht erst kommen. Das UWG regelt in §4 das sogenannte Transparenzgebot, welches bei der Abwicklung von Räumungsverkäufen unbedingt beachtet werden sollte. Der Gesetzgeber will damit unlautere Werbung verhindern und die Missbrauchsgefahr beispielsweise durch die Ausgabe von Werbegeschenken, Prämien oder Rabattierungen verhindern.

Gesetzeskonform werben

Unternehmer sind sich während eines Räumungsverkaufs oft unsicher, was sie dürfen und was nicht und müssen besonders darauf achten, dass die Werbung aus Kundensicht nicht irreführend ist. Gegenüber den Behörden sind die Einzelhändler beispielsweise in der Pflicht anzugeben, warum „alles raus muss“ und gegebenenfalls auch alternative Strategien zur Werbung anzuwenden. Wer im Rahmen eines Räumungsverkaufs beispielsweise preisliche Reduzierungen für einen Teil des Sortiments plant, begeht damit keinen Fehler, denn Sonderverkäufe sind seit dem Wegfall des sogenannten Sonderveranstaltungsverbotes im Jahr 2004 ohne Weiteres möglich. Die gesetzlichen Regelungen des UWG gehen auch im Rahmen von Räumungsverkäufen immer davon aus, dass Angaben zu Rabattverkäufen oder Sonderaktionen stets der Wahrheit entsprechen müssen. Unternehmer müssen also auch in der Endphase immer damit rechnen, dass dies behördlicherseits überprüft wird.

Unbedingt professionellen Dienstleister engagieren

Es ist für einen Unternehmer also sinnvoll, rechtzeitig einen kompetenten Partner an der Seite zu haben, welcher sich mit dem Thema Räumungsverkauf gut auskennt und den gesamten Ablauf perfekt organisiert. Auch zeitliche Befristungen, welche mit der Bewerbung von Artikelpreisen einhergehen, müssen beachtet werden, außerdem ist auch Werbung nur in bestimmten Grenzen erlaubt. Bei einem Räumungsverkauf sind aggressive geschäftliche Werbehandlungen beispielsweise untersagt. Es geht dabei um die Entscheidungsfreiheit der Kundschaft, welche auch durch Sonderverkaufsaktionen nicht beeinflusst werden darf. Auch die sogenannte Lockvogel Werbung ist im Rahmen von Räumungsverkäufen nicht gestattet. Werden Artikel also im Rahmen einer Geschäftsaufgabe beworben, so müssen diese auch in einer ausreichenden Anzahl tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass bestimmte beworbene Artikel für mindestens 2 Tage verfügbar sein müssen.

Oft ist es jedoch einfach nicht möglich, dass diese oder andere Kriterien eingehalten werden können. Doch auch dann ist eine Werbung selbstverständlich möglich, wenn die Kunden im Rahmen der Werbemaßnahmen darüber eingehend informiert werden. Es können beispielsweise bestimmte Begrifflichkeiten wie „Restposten“ dazu verwendet werden, Kunden anzuzeigen, dass ein Sortiment nur noch in Teilen zum Verkauf steht. Wer also eine Ladenauflösung plant oder durchführen muss, steht als Unternehmer vor einer großen Herausforderung, welche er nicht alleine bewältigen sollte. Auch andere Optionen wie etwa ein freihändiger Verkauf stehen eventuell zur Verfügung und sind im Einzelfall vielleicht sogar die bessere Alternative zum klassischen Räumungsverkauf. Deshalb sollte rund um die Themen Sonderverkäufe, Versteigerungen, Verwertung oder Räumungsverkauf stets ein Expertenteam mit der konkreten Abwicklung beauftragt werden.

Wir von Schmid Auktionen bieten neben dem Räumungsverkauf verschiedene weitere Dienstleistungen rund um das Thema an. Kontaktieren Sie uns noch heute für ein kostenloses Beratungsgespräch!

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